Haus mit Fenster und Tür

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Zur Vorbereitung auf einen möglichen harten Brexit haben der Bundestag und der Bundesrat (vorsorglich) das sog. Brexit-Steuerbegleitgesetz beschlossen. Zu den wichtigsten Neuregelungen zur Vermeidung von Härtefällen, die ab dem 29.3.2019 in Kraft treten, gehören:

  • die Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen, in denen Unternehmensteile bzw. -anteile durch einen deutschen Steuerpflichtigen in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden,
  • die Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen, in denen Unternehmensteile bzw. -anteile durch einen britischen Steuerpflichtigen in eine deutsche Kapitalgesellschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden,
  • die Verhinderung der zwingenden steuerpflichtigen Auflösung eines Ausgleichspostens, der aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts aus Deutschland in eine britische Betriebsstätte zur Vermeidung der sofortigen Besteuerung stiller Reserven gebildet wurde,
  • die Vermeidung der Folgen einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen im Rahmen der sog. Riester-Rente betr. Personen und Vermögen in Großbritannien,
  • die Verhinderung des Wegfalls der ersatzlosen Stundung im Falle einer Wegzugsbesteuerung bei einem in der Vergangenheit bereits erfolgten Umzug aus Deutschland nach Großbritannien,
  • die Vermeidung von nachträglicher Grunderwerbsteuer, wenn durch den Brexit die bisherigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen, z. B. für Umstrukturierungen europäischer Unternehmen im Konzern, nicht mehr vorliegen sowie
  • die Vermeidung von nachträglicher Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn im Behaltenszeitraum aufgrund des Brexits das in Großbritannien gelegene Vermögen von erb schaftsteuerlichen Begünstigungen ausgenommen wird und hierdurch die Grenzen für die Steuerbegünstigungen von Unternehmensvermögen, z. B. im Rahmen der Lohnsummenregelung, nicht mehr erreicht werden. Für künftige Schenkungen und Erbfälle gilt Großbritannien jedoch als Drittstaat.