Haus mit Fenster und Tür

Handlungsbedarf bei älteren Ergebnisabführungsverträgen

Auch vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Ergebnisabführungsverträge mit Tochter-GmbHs müssen, um steuerlich anerkannt zu werden, u.a. einen Hinweis auf die Verjährungsregelung des Aktiengesetzes enthalten. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 10.5.2017 entgegen einer seit vielen Jahren geltenden Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung.

Fehlt bei solchen Ergebnisabführungsverträgen ein Hinweis auf die Verjährungsregelung und sollen die Verträge über das Jahr 2020 hinaus gelten, müssen diese bis zum 31.12.2019 angepasst werden. Dies teilte das Bundesfinanzministerium am 3.4.2019 mit. Eine solche Anpassung wird steuerlich nicht als Neuabschluss gewertet, sodass die für die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht erneut beginnt.