Kurzarbeitergeld

KURZARBEITERGELD

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt zwischen 60 und 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls und erstattet vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Kurzarbeitergeld wird für maximal 12 Monate gezahlt. Eine Ausweitung aus politischen Gründen auf 24 Monate ist denkbar. Arbeitnehmer müssen ihr Kurzarbeitergeld nicht versteuern. Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden erleichtert. Sie gelten bis Ende 2021.

  • Es müssen nur 10 Prozent (statt 30 Prozent) der Beschäftigten von der Arbeitszeitreduzierung betroffen sein.
  • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten entfällt. Bisher mussten Unternehmen erst die Arbeitszeitsalden Ihrer Beschäftigten ins Minus fahren.
  • Die Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Arbeitsagentur übernommen.
  • Auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft. Betroffene Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld ab sofort bei der Arbeitsagentur vor Ort beantragen.

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

  • Zunächst melden Sie Kurzarbeit vorab bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur, die dann die Voraussetzungen prüft.
  • Ihr Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
  • Sie müssen Kurzarbeit und dabei vor allem den erheblichen Arbeitsausfall glaubhaft begründen.
  • Nach Prüfung Ihres Antrags erteilt die Arbeitsagentur einen Anerkennungsbescheid über die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
  • Sie müssen als Arbeitgeber dann monatlich die Kurzarbeit ermitteln und vorfinanzierend an Ihre Mitarbeiter auszahlen.
  • Die Arbeitsagentur erstattet Ihnen diese Beträge dann auf Antrag nachträglich.

Ob dieses bürokratische Verfahren jedoch so bleibt, ist zu bezweifeln. Die Arbeitsagenturen dürften aktuell überrannt werden, so dass es vermutlich zu einer Art Durchwinken und späteren Prüfung kommen wird.

Urlaub

  • Wenn Ihre Arbeitnehmer bereits Urlaub beantragt haben und Sie diesen genehmigt haben, dann ändert sich an der Urlaubsplanung durch die Einführung von Kurzarbeit nichts. Die Mitarbeiter können insbesondere nicht einseitig entscheiden, den Urlaub nicht im beantragten und genehmigten Zeitraum zu nehmen.
  • Sie als Arbeitgeber können nicht bestimmen, dass Ihre Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub/einen Großteil des Jahresurlaubs während des Kurzarbeitszeitraums nehmen. Insbesondere dann, wenn Sie keinen oder nur einen geringen Zuschuss zum Kug leisten, dann kann es sich allerdings für Ihre Arbeitnehmer lohnen, den Jahresurlaub innerhalb dieses Zeitraums zu nehmen, weil für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht auf das Gehalt zum Stichtag des Urlaubsantrags abgestellt wird.

Arbeitszeitaufzeichnungen während des Kurzarbeitszeitraums

Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird die vertraglich geschuldete Arbeitszeit reduziert. Die Anforderungen an die Aufzeichnung der Arbeitszeit ändern sich dadurch jedoch nicht. Es sind detaillierte Auswertungen der Zeiterfassungen oder alternativ eine Aufstellung aus der mindestens hervorgeht, an welchem Tag und von wann bis wann die einzelnen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter gearbeitet haben, bereitzuhalten.

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