Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Am 9.10.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen. Damit soll eine im Juni 2018 in Kraft getretene Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht vor, dass europaweit gewisse grenzüberschreitende Steuergestaltungen gemeldet werden müssen.

Die Richtlinie ist bis Ende 2019 in nationales Recht umzusetzen. Es wird damit gerechnet, dass der deutsche Gesetzgeber diese Frist einhält. Das Gesetz ist dann ab 1.7.2020 anzuwenden.

Die bußgeldbewährte Meldepflicht greift, wenn gewisse Kennzeichen vorliegen, bei denen seitens der Europäischen Union international wirkende Steuersparmodelle vermutet werden.

Die Meldepflicht betrifft in erster Linie die Intermediäre (Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer), unter bestimmten Umständen aber auch die beteiligten Steuerpflichtigen. Die Meldefrist beträgt 30 Tage nach Bereitstellung der Steuergestaltung durch den Intermediär bzw. nach dem „Bereitsein“ des jeweiligen Steuerpflichtigen oder nach dem ersten Schritt zur Umsetzung. Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 1.7.2020 erfolgt ist, hat die Meldung bis zum 31.8.2020 zu erfolgen.

Die Angaben müssen zudem in den Steuererklärungen, in denen sich der Vorteil der Steuergestaltung auswirkt, enthalten sein.

Dem Zeitdruck ist es wohl zu verdanken, dass der deutsche Gesetzesentwurf erfreulicherweise keine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen mehr enthält, wie noch in einem ersten inoffiziellen Gesetzesentwurf vom Januar 2019 vorgesehen.

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