Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen im Jahresabschluss

Viele von der aktuellen Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erleiden Umsatz- und Ergebniseinbußen. Oft muss hierauf mit einer Anpassung betrieblicher Strukturen reagiert werden. Dies geht häufig mit einer Reduktion der Mitarbeiterzahlen einher. Die Auswirkungen der hierfür erforderlichen Abfindungszahlungen und weiterer Restrukturierungsaufwendungen auf ihre Jahresabschlüsse können Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen steuern.

Zukünftige Restrukturierungsaufwendungen sind erst dann als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn sie Außenverpflichtungen darstellen. Hierfür reicht es nicht aus, dass nur ein Entschluss zu Restrukturierungsmaßnahmen durch die Geschäftsführung gefasst wird. Es ist vielmehr erforderlich, dass durch den Entschluss eine erkennbare Verpflichtung gegenüber Dritten entstanden ist.

Eine solche Verpflichtung liegt z. B. erst dann vor, wenn betroffene Arbeitnehmer, der Betriebsrat oder ein ähnliches Gremium von der Unternehmensleitung über die geplante Restrukturierung informiert werden. Eine Rückstellung muss dann gebildet werden, wenn eine entsprechende Information bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Ist demgegenüber eine Restrukturierungsmaßnahme zwar beschlossen, aber noch nicht publik gemacht worden, liegt lediglich eine sog. Innenverpflichtung vor. Hierfür kann keine Rückstellung gebildet werden.

Restrukturierungsrückstellungen sind auch dann passivierungspflichtig, wenn ein entsprechender Beschluss bereits vor dem Abschlussstichtag gefasst wurde und die Restrukturierungsmaßnahmen wirtschaftlich unabdingbar sind.

Die genannten Restrukturierungsrückstellungen sind grundsätzlich auch in der Steuerbilanz passivierungspflichtig. Dies sollte wegen der Begrenzung steuerlicher Verlustrück bzw. -vorträge berücksichtigt werden.

Die Wahl des Zeitpunktes für Beschlussfassungen und Informationen über Restrukturierungsmaßnahmen kann also dazu genutzt werden, geplante Restrukturierungsaufwendungen über Rückstellungen im handelsrechtlichen und steuerlichen Jahresabschluss zu erfassen bzw. in das Folgejahr zu verschieben.