Sonderregelungen für Bayern

Nachweis des Arbeitswegs

In Bayern gelten ab Beginn des 21. März 2020 Ausgangsbeschränkungen. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ist davon unter anderem ausgenommen. Im Rahmen von etwaigen Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden können.

Für die Glaubhaftmachung gibt es keine konkreten Vorgaben. Zu Form und Unterzeichnung der Bescheinigung gibt es ebenfalls keine Vorgaben. Aus unserer Sicht dürfte auch ein elektronisch übermitteltes Exemplar ausreichen, dass sich der Mitarbeiter ausdruckt. Der Aussteller muss erkennbar sein, es dürfte aber aus Praktikabilitätsgründen der Hinweis „gez.“ mit Nennung von Namen und Vornamen ausreichen. Eine Originalunterschrift halten wir für nicht erforderlich.

 

Soforthilfe für Bayrische Unternehmen

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

Bis zu 5 Erwerbstätigen EUR 5.000,00

Bis zu 10 Erwerbstätigen EUR 7.500,00

Bis zu 50 Erwerbstätigen EUR 15.000,00

Bis zu 250 Erwerbstätigen EUR 30.000,00.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von LKC erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://lkc.de