Vorsteuervergütung 2026: Frist am 30. September beachten
Unternehmen, die im Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben, können sich diese unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstatten lassen. Für das Vergütungsjahr 2025 rückt dabei eine wichtige Frist näher: der 30. September 2026.
Vorsteuervergütung innerhalb der EU
Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsatzsteuer gezahlt haben, können die Erstattung grundsätzlich über das elektronische Vorsteuervergütungsverfahren beantragen.
Der Antrag für im Jahr 2025 angefallene Vorsteuer muss grundsätzlich bis zum 30. September 2026 elektronisch eingereicht werden.
Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Eine Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob noch erstattungsfähige Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Mitgliedstaaten vorliegen.
Vorsteuervergütung aus Drittstaaten
Auch bei Umsatzsteuer, die in Staaten außerhalb der Europäischen Union angefallen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung möglich sein.
Die Verfahren und Fristen richten sich hierbei nach den jeweiligen Regelungen des betreffenden Staates. Für bestimmte Drittstaaten kann ebenfalls der 30. September 2026 als Antragsfrist für das Jahr 2025 relevant sein.
Unternehmen mit entsprechenden Auslandssachverhalten sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Fristen und Voraussetzungen im jeweiligen Staat gelten.
Jetzt Handlungsbedarf prüfen
Unternehmen, die im Jahr 2025 im Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben, sollten mögliche Erstattungsansprüche rechtzeitig prüfen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
Sie haben Fragen zur Vorsteuervergütung oder benötigen Unterstützung bei der Antragstellung? Sprechen Sie uns gerne an.

