Bonuszahlungen in der Corona-Krise

Auf Bonuszahlungen, d.h. Geldzahlungen oder Sachleistungen bis 1.500 EUR, werden laut einer aktuellen Information des Bundesfinanzministeriums weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Diese Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer, es wird nicht nach Berufsgruppen unterschieden. Die Arbeitnehmer müssen die Bonuszahlung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Bonuszahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, z.B. aufgrund zusätzlicher Belastungen der Arbeitnehmer in der Krise. Eine Anrechnung auf den arbeitsvertraglich oder anderweitig geschuldeten Arbeitslohn ist nicht möglich. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die sonstigen bekannten Regelungen etwa zu steuer- und sozialversicherungsfreien Sachleistungen gelten unverändert weiter.

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