Corona/Covid-19 und irreführende Werbung

Die aktuelle Pandemie hat leider auch viele Anbieter von Produkten und Dienstleistungen dazu verleitet, mit den produktbezogenen Werbeaussagen und Versprechen hart an der Grenze des rechtlich Zulässigen zu agieren und diese Grenze auch oftmals zu überschreiten.

Gegen wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbeaussagen im Zusammenhang mit Corona/Covid-19 ist deshalb zuletzt vor allem die Wettbewerbszentrale vorgegangen und hat bereits einige erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen erwirkt, mit denen diesbezüglich irreführende Werbeaussagen verboten worden sind.

Neben unhaltbaren Wirkversprechen („Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“, LG Gießen, Az.: 8 O 16/20) wurden auch Werbemaßnahmen verboten, bei denen durch die Abbildung von stilisierten Corona-Virus-Zeichnungen in Verbindung mit textlichen Werbeaussagen der unzutreffende Eindruck vermittelt würde, dass die so beworbenen Produkte Schutz vor dem Corona-Virus bieten könnten (LG Essen, Az.: 43 O 39/20 und LG Düsseldorf, Az.: 34 O 26/20).

Angesichts der einschneidenden Beschränkungen des täglichen Lebens durch die Pandemie ist es zu begrüßen, dass die Gerichte derartigen unseriösen Werbeaussagen einen Riegel vorschieben. Ausweislich dieser ersten Gerichtsentscheidungen ist dafür im Bereich des Wettbewerbsrechts das bestehende rechtliche Instrumentarium der Abmahnung und einstweiligen Verbotsverfügung ausreichend, so dass es auf diesem Gebiet keiner gesonderten Corona-Gesetzgebung bedarf.

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