Haus mit Fenster und Tür

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz

Mit dem am 26.4.2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen neu geregelt. Der Gesetzgeber nähert sich hierbei den Regelungen für gewerbliche Schutzrechte, wie etwa Marken- oder Patentrechten, an.

Das Gesetz enthält erstmals eine Legaldefinition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses, der bisher nur durch die Rechtsprechung konkretisiert wurde. Demnach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

  1. a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist,
  2. b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  3. c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Der Geheimnisinhaber muss angemessene Schutzmaßnahmen treffen, damit er für sein Geschäftsgeheimnis Rechtsschutz beanspruchen kann. Für das Vorliegen der Schutzmaßnahmen trägt das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast. Hierfür ist eine stete Dokumentation der eingerichteten Schutzmaßnahmen erforderlich.

Ein Mindestmaß für Schutzmaßnahmen gegenüber Geschäftspartnern ist deren vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Nutzungsbeschränkung betreffs der empfangenen Geschäftsgeheimnisse. Es sollten angemessene Vertragsstrafen vereinbart sein.

Das neue Gesetz erlaubt grundsätzlich das Reverse Engineering („rekonstruierende Produktanalyse“). Der Unternehmer kann dies jedoch so lange vertraglich verhindern, bis das Produkt frei auf dem Markt erhältlich ist. Immaterialgüterrechtliche und lauterkeitsrechtliche Normen, soweit einschlägig, können das Reverse Engineering weiterhin einschränken.

Der Arbeitgeber sollte seinen Arbeitnehmern die Wichtigkeit des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen aufzeigen, über ihre Pflichten zur Geheimhaltung informieren und ihnen die aufgestellten Schutzmaßnahmen erklären. Arbeitsverträge sollten auf entsprechende Regelungen überprüft werden.

Unternehmer sollten, soweit noch nicht vorhanden, ein auf Geschäftsgeheimnisse ausgerichtetes Compliance Management einrichten. Sie sollten Geschäftsgeheimnisse identifizieren und diese durch angemessene Maßnahmen schützen. Weiterhin sollten sie in der Entwicklungsphase von Produkten das Reverse Engineering vertraglich ausschließen.