Eine Betriebsangehörigen-Kita dient nicht der Allgemeinheit

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.10.2019 (Az.: 6 K 94/16 K) entschieden, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Plätze aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vorrangig Mitarbeitern bestimmter Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, nicht der Allgemeinheit dient und deshalb nicht steuerbegünstigt sein kann.

Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das FG hat ausgeführt, dass die von der Klägerin, einer gGmbH, verfolgten Zwecke der Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung grundsätzlich Zwecke sind, die eine Anerkennung als gemeinnützig rechtfertigen können.

Die Tätigkeit der Klägerin war aber nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 2 AO zu fördern, da sich ihre Tätigkeit nur an einen kleinen, fest abgegrenzten Personenkreis richtete. Die Kita-Plätze sollten der vertraglichen Vereinbarung nach gezielt und überwiegend den Mitarbeitern einzelner Unternehmen zugutekommen. Bis auf zwei Plätze in einer der Kitas waren alle Plätze grundsätzlich für entsprechende Mitarbeiter reserviert und konnten erst nach einer Wartezeit an Dritte vergeben werden. Obwohl von der Bevorzugungsregelung tatsächlich wenig Gebrauch gemacht wurde, sah das Finanzgericht bereits den Vertrag als nicht mit der Förderung der Allgemeinheit vereinbar an.

Die Förderung eines abgeschlossenen Personenkreises widerspricht den Anforderungen der Abgabenordnung an die Gemeinnützigkeit (hier v.a. § 52 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach dem Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO) ist eine Körperschaft nicht gemeinnützig, wenn sie neben ihrer gemeinnützigen Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese nicht gemeinnützig sind. Die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, vorliegend der Betrieb von Kindertagesstätten, ist gemeinnützigkeitsschädlich, wenn der Geschäftsbetrieb in der Gesamtschau zum Selbstzweck erstarkt, weil er selbständig neben den gemeinnützigen Zweck der Körperschaft tritt. Hierfür ausreichend war nach Ansicht des FG bereits die vertraglich geregelte Bevorzugung von Betriebsangehörigen bestimmter Unternehmen, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Das Verfahren ist derzeit vor dem BFH unter dem Aktenzeichen V R 1/20 anhängig.