Gesetzentwurf zum Unternehmensstrafrecht

Das Justiz- und Verbraucherschutzministerium hat am 22.4.2020 den überarbeiteten Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft veröffentlicht. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Straftaten von Unternehmen zu sanktionieren.

Der Gesetzentwurf setzt die Begehung einer Straftat voraus, durch die das Unternehmen Pflichten verletzt hat oder durch die es bereichert werden sollte. Eine solche Tat wird dem Unternehmen zugerechnet, wenn sie von einer Leitungsperson (Geschäftsführer oder in leitender Stellung tätiger Prokurist, Handlungsbevollmächtigter oder sonstiger verantwortlich Tätiger) oder einer in Wahrnehmung von Angelegenheiten des Unternehmens tätigen Person (Mitarbeiter, aber ggf. auch außenstehender Dritter) begangen wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine Leitungsperson die Begehung der Tat durch angemessene Vorkehrungen, wie z. B. Organisation, Auswahl, Anleitung oder Aufsicht, hätte verhindern oder wesentlich erschweren können.

Der Sanktionsrahmen sieht ein Höchstmaß von 10 Mio. € vor. Jedoch soll für große Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 100 Mio. € erwirtschaften, eine umsatzbezogene Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes gelten. Für fahrlässige Taten wird der Betrag jeweils halbiert. Unternehmensinterne Untersuchungen durch Mitarbeiter oder externe Beauftragte sollen sanktionsmildernd berücksichtigt werden.

Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass das Gericht bei der Schädigung einer großen Anzahl von Personen die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung anordnen kann. Eine solche Bekanntmachung kann – maximal für ein Jahr – auch im Internet erfolgen.

Außerdem werden Verurteilungen in einem noch zu schaffenden nicht öffentlichen Sanktionsregister erfasst. Die Sanktionen sollen nach zehn Jahren aus dem Register gelöscht werden, schwerere Sanktionen nach 15 Jahren.