Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung der Kosten für Trikot- und Bandenwerbung

Der Bundesfinanzhof hat am 23.3.2023 die ge­werbesteuerliche Hinzurechnung von Sponso­ringaufwendungen beim Sponsor verneint.

Sportsponsoring durch Unternehmen ist weit verbreitet. Auf diese Weise erhalten die Sportvereine dringend benötigte finanzielle Mittel, um ihren Sportbetrieb aufrechterhalten zu können. Als Gegenleistung werden den Sponsoren verschiedene Sponsorenrechte eingeräumt, u. a. die Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke, Werbepräsenz in Form von Firmenlogos auf den Trikots oder Bandenwerbung. Grundsätzlich sind die Sponsoringkosten auf Ebene der Unternehmen als Betriebsausgabe abziehbar.

Die Finanzverwaltung kam im Rahmen einer Außenprüfung auf die Idee, den Abzug für gewerbesteuerliche Zwecke einzuschränken. Nach deren Auffassung seien das auf die Bandenwerbung und Trikots entfallende Entgelt als Miete für bewegliche Wirtschafts- güter und die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke als Entgelt für die befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen. Am 11.11.2021 hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Der Bundes- finanzhof hat diese Entscheidung am 23.3.2023 auf- gehoben und in der Sache selbst entschieden.

Bei Sponsoringverträgen handelt es sich um atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Aus diesem Grund können Sponsoringverträge nicht in einzelne Bestandteile zerlegt und auch keine bestimmten Kosten separat (z.B. im Schätzungswege) ermittelt werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs können diese Verträge nicht wie Miet- oder Pachtverträge behandelt werden, mit der Folge, dass eine darauf basierende Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen ausscheidet.

FAZIT: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Es wurde klargestellt, dass die Aufwendungen eines Hauptsponsors regelmäßig nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen und damit auch bei der Gewerbesteuer in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.