Jahressteuergesetz 2019 – Anpassungen im Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetz enthält umfangreiche steuerliche Änderungen, die wir schon im Beitrag Jahressteuergesetz 2019 dargestellt haben. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden noch Anpassungen vorgenommen, von denen wir einige wichtige im Folgenden nennen:

Einkommensteuer

  • Die für rein elektrisch angetriebene Liefer- und Nutzfahrzeuge geplante Sonderab- schreibung in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung wird auf elektrisch betriebene Lastenfahrräder ausgedehnt.
  • Die Förderung alternativer Wohnformen, der zufolge Sachleistungen des Wohnungsinhabers und des Helfenden von der Einkommensteuer befreit werden sollten, wurde gestrichen.
  • Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 € auf 28 € bzw. von 12 € auf 14 € angehoben.
  • Der Ausfall von Privatdarlehen eines Gesellschafters an seine GmbH kann zu nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile führen.
  • Die Änderung, nach der Verluste aus der Ausbuchung von wertlosen Aktien oder dem Ausfall von Forderungen im privaten Bereich steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden sollten, entfällt. Ebenso sollen Verluste aus Termin-/Optionsgeschäften auch dann weiterhin anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige die Option verfallen lässt. Allerdings wird in dem Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (siehe Artikel auf Seite 8 f.) voraussichtlich geregelt, dass ein Ausgleich solcher Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nur bis zu 10.000 € und auch ein Verlustvortrag nur bis zur Höhe von 10.000 € möglich ist.
  • Arbeitnehmer, die Kapitalerträge ohne Steuerabzug erhalten, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung abgeben.GrunderwerbsteuerDie geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer wurde in einen neuen Gesetzesentwurf ausgelagert. Das Gesetzgebungsverfahren wird erst im 1. Halbjahr 2020 wieder aufgenommen.

Grunderwerbsteuer

  • Die geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer wurde in einen neuen Gesetzesent- wurf ausgelagert. Das Gesetzgebungsverfahren wird erst im 1. Halbjahr 2020 wieder aufgenommen.

Lohnsteuer

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 44 € werden für Gutscheine und Geldkarten verschärft.
  • Für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung betrieblicher Fahrräder wird eine Lohnsteuerpauschalierung eingeführt.
  • Die Lohnsteuer-Anmeldung wird derart erweitert, dass die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer getrennt nach Kalenderjahren angegeben werden muss.

Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen zum 1.1.2020 in Kraft treten.

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