Jahressteuergesetz 2020

Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche steuerliche Änderungen, von denen wir nur einige wichtige nennen möchten:

Lohnsteuer:

  • Für Zwecke steuerfreier Zusatzbezüge soll gesetzlich definiert werden, wann eine Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer Arbeitslohnerhöhung gewährt wird oder bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Gehaltsumwandlungen wären damit künftig nicht mehr begünstigt. Betroffen sind z. B. Leistungen des Arbeitgebers für Kosten der Kinderbetreuung, des Internetanschlusses im Homeoffice, der Gesundheitsförderung im Betrieb, der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, des Aufladens eines Elektrofahrzeugs usw.
  • Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll bis Ende 2021 verlängert werden.
  • Ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern soll die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzen.

Einkommensteuer:

  • Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen soll die Grenze, ab der eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen ist und Vermieter ihre Kosten nur anteilig steuerlich abziehen dürfen, ab dem Jahr 2021 von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden.
  • Die Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG sollen mit Wirkung ab dem Jahr 2020 neu gestaltet werden.

Umsatzsteuer:

  • Der Mini-One-Stop-Shop soll zum One-Stop-Shop erweitert werden und künftig sämtliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer sowie Fernverkäufe (Versandhandel und „Lieferungen“ über elektronische Schnittstellen) innerhalb der Europäischen Union umfassen.
  • Ein Import-One-Stop-Shop soll für Fernverkäufe von aus Drittstaaten importierten Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 € neu eingeführt werden.
  • Für Versandhändler soll neben neuen Einfuhrmodalitäten für Lieferungen aus Drittländern insbesondere eine einheitliche und niedrige Lieferschwelle für Fernverkäufe innerhalb der Europäischen Union eingeführt werden.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, das sog. Reverse-Charge-Verfahren, soll auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer erweitert werden.
  • Die gesetzliche Regelung, nach der festsetzungsverjährte Steuerbescheide im Falle rückwirkender Ereignisse noch änderbar sind, soll nicht für Rechnungsberichtigungen gelten. Die rückwirkende Berichtigung einer fehlerhaften Eingangsrechnung kann daher zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn der entsprechende Umsatzsteuerbescheid nicht mehr aufgrund anderer Rechtsnormen änderbar ist.

Erbschaftsteuer:

  • Das Todesjahr betreffende Steuererstattungsansprüche des Erblassers sollen künftig der Erbschaftsteuer unterliegen, auch wenn sie erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen (z. B. Erstattung von Einkommensteuer für das Todesjahr).
  • Schulden und Lasten, die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, sind erbschaftsteuerlich nicht abziehbar. Künftig dürfen auch Schulden und Lasten, die nur mittelbar zuordenbar sind (z. B. Pflichtteilsansprüche), anteilig nicht mehr abgezogen werden, soweit sie auf steuerbefreites Vermögen entfallen.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang steht und der Bundesrat bereits umfangreiche Änderungsvorschläge formuliert hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.