Lieferkettengesetz

Die Bundesregierung hat zusätzlich zu entsprechenden Überlegungen in der Europäischen Union einen eigenen Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, das sog. Lieferkettengesetz, erarbeitet.

Das Gesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem die Rechte von in den Lieferketten betroffenen Menschen gestärkt werden. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert. Denn nach Auffassung der Regierung werden von Vorlieferanten immer wieder grundlegende Menschenrechte verletzt und die Umwelt zerstört. Die menschenrechtliche Verantwortung und die Sorgfaltspflichten der deutschen Unternehmen sollen sich auf deren gesamte Lieferketten erstrecken, abgestuft nach Einflussmöglichkeiten.

Zentrales Element wird eine Grundsatzerklärung der Unternehmen zu ihrer unternehmerischen Menschenrechtsstrategie. Zu deren Umsetzung ist die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements für alle maßgeblichen Geschäftsabläufe erforderlich. Ziel ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Rechtsverletzungen vorzubeugen, zu beenden oder zu minimieren.

Im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern sind Präventionsmaßnahmen zu verankern. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substanziierte Kenntnis erhält. Des Weiteren ist ein Beschwerdeverfahren für Fälle von Rechtsverstößen einzurichten und es sind Mechanismen für sofortige Abhilfemaßnahmen bei Rechtsverstößen festzulegen.

Die Unternehmen haben die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren und jährlich hierüber einen Bericht zu erstellen, der spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen ist. Bei Verstößen gegen die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten können Zwangsgelder bis zu 50.000 € und Geldbußen von 100.000 € bis zu 2 % des Jahresumsatzes festgesetzt werden. Zudem droht der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Der Gesetzentwurf wurde am 3.3.2021 von der Bundesregierung verabschiedet. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren hat indes noch nicht begonnen.

Hinweis: Das Gesetz soll ab 2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und ab 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten gelten. Die Ermittlung der Beschäftigtenzahl erfolgt jeweils auf Konzernebene. Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen.