Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen zu Großbritannien

In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen und Personen müssen der Finanzverwaltung hinsichtlich ihrer Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Betriebsstätten sowie an sonstigen Vermögensmassen (z. B. Investmentfonds) Folgendes melden:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland

2. den Erwerb oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften

3. den Erwerb oder die Veräußerung von (un-)mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von mindestens 10 % oder bei Anschaffungskosten von mehr als 150.000 €

4. die erstmalige Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf die Angelegenheiten einer außereuropäischen Gesellschaft, auch wenn diese zusammen mit nahestehenden Personen besteht

5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der vorstehend genannten Betriebe, Betriebsstätten, Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Gesellschaften

Die unter 4. genannte Regelung gilt seit dem 1.1.2021 auch für Gesellschaften aus Großbritannien, da Großbritannien aufgrund des Brexits nicht mehr zur Europäischen Union gehört. Neben neuen Beteiligungen sind auch bereits bestehende Beteiligungen dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Die Meldungen sind zusammen mit den Steuererklärungen für das jeweilige Jahr, in dem sich der Sachverhalt ereignet hat, abzugeben, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf des Jahres. Ansonsten drohen Geldbußen von bis zu 25.000 €.