Neuregelungen im Insolvenzrecht

Der Gesetzgeber hat nach Ablauf der bisher bis Ende Januar befristeten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eine Verlängerung in eng begrenzten Fällen bis zum 30.4.2021 beschlossen.

Hintergrund ist, dass sich die Bearbeitung der Anträge auf Corona-Hilfen angesichts der Vielzahl der Anträge sowie der verfahrenstechnischen und beihilferechtlichen Voraussetzungen verzögert hat. Deshalb wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 für

diejenigen Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Corona-Hilfen erwarten können. Voraussetzung ist, dass die Hilfeanträge zwischen dem 1.11.2020 und dem 28.2.2021 gestellt wurden.

Zusätzlich gilt die Aussetzung auch für Unternehmen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch keine Anträge stellen konnten, wenn diese Unternehmen grundsätzlich nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Ausgenommen bleiben weiterhin Unternehmen, für die offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung von Corona-Hilfen besteht oder bei denen die Auszahlung der Corona-Hilfen nichts an der Insolvenzreife ändert.

Weiterhin hat der Gesetzgeber ergänzende Regelungen im Insolvenzrecht vorgenommen. Ab dem 1.1.2021 verlängert sich die Frist für Insolvenzanträge bei Überschuldung von drei auf sechs Wochen. Für die im Rahmen der Überschuldungsprüfung erforderliche Fortführungsprognose ist ein Zeitraum von zwölf Monaten geregelt worden. Dies bedeutet, dass keine Überschuldung und damit keine Insolvenzantragspflicht vorliegt, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.

Abweichend hiervon ist ein Zeitraum von nur vier Monaten für die Fortführungsprognose zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn der Schuldner am 31.12.2019 zahlungsfähig war, in dem letzten vor dem 1.1.2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.

Hinweis: Falls Geschäftsführer planen, sich auf die Aussetzung der Antragspflicht zu berufen, sollte hier eine genaue Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzung erfolgen. Sehr zu empfehlen ist auch die Hinzuziehung rechtlicher Beratung, denn bei einer fehlerhaft nicht erkannten Antragspflicht drohen harte straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen.