Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe werden erweitert und erhöht

Coronabedingt müssen viele Unternehmen die Weihnachtsfeiern in diesem Jahr ausfallen lassen. Manche Arbeitgeber überlegen deshalb, ihren Arbeitnehmern ein Weihnachtspräsent zuzuwenden.

Die Überbrückungshilfe III zur Unterstützung von Unternehmen, die derzeit von einer vorübergehenden Schließung betroffen sind oder massive Umsatzeinbrüche verzeichnen, sowie die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden laut Bundeswirtschaftsministerium nochmals erweitert und darüber hinaus vereinfacht.

Für die von November 2020 bis Juni 2021 gewährte Überbrückungshilfe III wurden am 19.1.2021 folgende Änderungen beschlossen:

  • Es soll nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung geben: Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro und mit mindestens 30% Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 können die Überbrückungshilfe III erhalten. Durch diese Vereinfachung entfällt die bisherige Differenzierung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und Ausmaß der Betroffenheit.
  • Der maximale monatliche Förderbetrag wird auf 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro) angehoben. Allerdings ist die derzeit geltende beihilferechtliche Obergrenze in Höhe von insgesamt 4 Mio. Euro pro Unternehmen zu beachten. Zuschüsse bis zu insgesamt 1 Mio. Euro können nach der „Kleinbeihilfen-Regelung“ und der „De minimis Verordnung“ ohne Nachweis von Verlusten gewährt werden. Bei Beantragung des Zuschusses auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ (max. 3 Mio. Euro) sind hingegen ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachzuweisen. Bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die aufgrund dieser Beihilfe-Regelungen gewährt wurden, sind auf die jeweilige Obergrenze anzurechnen. Die Bundesregierung verhandelt zurzeit mit der EU-Kommission über eine Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenze.
  • Die Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Alle antragsberechtigten Unternehmen, nicht nur die von Schließungen betroffenen, sollen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Erste Abschlagszahlungen sollen im Februar 2021 gezahlt werden, die reguläre Auszahlung soll im März 2021 starten.
  • In Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzrückgänge werden zwischen 40% und 90% bestimmter Fixkosten (z.B. Miete, Finanzierungskosten, bis zu 50% der Abschreibungen, Umbaukosten für Hygienemaßnahmen) erstattet. Der bisherige Fixkostenkatalog wird um Investitionen in die Digitalisierung von bis zu 20.000 Euro (z.B. für den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops) sowie um Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 im Einzelhandel erweitert. Für die Reisebranche und die Pyrotechnikindustrie gibt es Sonderregelungen.

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls erhöht:

Die einmalige Pauschale für Soloselbständige (insbesondere Künstler und Kulturschaffende) wird im Ergebnis auf 25% des Jahresumsatzes 2019 erhöht und damit verdoppelt. Der Höchstbetrag liegt bei 7.500 Euro. Bislang waren maximal 5.000 Euro vorgesehen.

Fazit

Aktueller Hinweis zu weiteren Wirtschaftshilfen: Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31.3.2021 und für die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.4.2021 verlängert.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von HLB Stückmann erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: www.stueckmann.de/