Umsatzsteuerliche Organschaft als optionale Gruppenbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium plant, die derzeitige umsatzsteuerliche Organschaft durch eine an europäischen Richtlinien angelehnte optionale Gruppenbesteuerung zu ersetzen. Dies geht aus einem im März 2019 veröffentlichten Eckpunktepapier hervor.

Unabhängig von Kenntnis und Willen der Beteiligten treten bisher die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft ein, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung erfüllt sind. Vor dem Hintergrund auslegungsbedürftiger gesetzlicher Tatbestandsmerkmale können sich rückwirkende Korrekturen ergeben, wenn das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen umsatzsteuerlicher Organschaften irrtümlich nicht rechtzeitig erkannt wurde. Hieraus resultieren regelmäßig weit­reichende negative Folgen, wie z. B. nachträgliche Festsetzungen von Steuern und Zinsen sowie erhöhter administrativer Aufwand.

Zukünftig soll das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft einfacher zu bestimmen sein. Zu diesem Zweck wird das Vorliegen einer Organschaft von einem Antrag abhängig gemacht. Ein solcher Antrag kann für eng verbundene Unternehmen gestellt werden. Die bisherigen Erfordernisse einer teilweise schwierig zu beurteilenden finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung mit der daraus resultierenden Auto­matik einer (Nicht-)Existenz einer umsatzsteuerlichen Organschaft und ggf. entsprechendem Anpassungsbedarf der Umsatzsteuerfestsetzungen entfallen.

Teil einer Umsatzsteuergruppe können zukünftig alle unternehmerisch tätigen Rechts­subjekte (auch natürliche Personen) mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland sein. Sachliche Voraussetzung ist die enge Verbundenheit durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen. Solche Beziehungen können sich durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit, durch die Übernahme der gesamtschuldnerischen
Haftung für Umsatzsteuerschulden der Gruppe sowie durch den Antrag auf Bildung bzw. Mitgliedschaft in der Gruppe ergeben.

Die Gruppenmitglieder müssen zukünftig eine Gruppenvertretung bestimmen, die für alle steuerlichen Pflichten der Umsatzsteuergruppe gegenüber der Finanzverwaltung verantwortlich ist und Veränderungen im Bestand der Umsatzsteuergruppe mitteilt. Eintritte neuer Gruppenmitglieder wären nur bei Zustimmung aller übrigen Gruppenmitglieder möglich. Austritte müssten beim Finanzamt beantragt werden.

Der Übergang von der umsatzsteuerlichen Organschaft hin zur optionalen Gruppenbesteuerung führt zur Beendigung aller bisher bestehenden Organschaften. Das Bundesfinanz­ministerium rechnet mit einer Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren. Über den weiteren
Verlauf der angestrebten Reform werden wir gern weiter informieren.

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