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Verpackungsgesetz 2019

Das Verpackungsgesetz hat mit Wirkung zum 1.1.2019 die bisher gültige Verpackungsverordnung abgelöst. Durch dieses Gesetz werden die dualen Systeme gestärkt. Für Industrie und Handel ergeben sich geänderte Pflichten.

Adressaten sind die Hersteller verpackter Waren, die letztlich für Endverbraucher bestimmt sind. Als Hersteller gilt jeder Produzent oder Importeur, der entsprechende Waren in Deutschland erstmals an Dritte abgibt. Dritte können dabei Händler oder Endverbraucher sein.

Unverändert bleibt die Pflicht der vorstehend genannten Hersteller, sich an einem (oder mehreren) dualen Entsorgungssystem zu beteiligen und damit für die Entsorgungskosten von Verpackungen aufzukommen. Welche Verpackungen betroffen sind, kann bei der Zentralen Stelle eingesehen werden.

Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Verpackungsverordnung ist die Einführung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (kurz: „Zentrale Stelle“). Sie übernimmt es, die Hersteller im vorstehend genannten Sinne zu registrieren und öffentlich zu machen sowie für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Dementsprechend sind alle Hersteller im o. g. Sinn seit dem 1.1. 2019 verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister (LUCID, www.verpackungsregister.org) mit ihren Stammdaten zu registrieren und dort die Markennamen anzugeben, die sie vertreiben.

Bei fehlender Registrierung drohen den Unternehmen ein Vertriebsverbot sowie erhebliche Bußgelder von bis zu EUR 200.000. Nicht rechtskonform handelnde Hersteller müssen zudem mit der Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen. 

Die Hersteller müssen jährlich bis zum 15. Mai die tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen elektronisch an die Zentrale Stelle melden. Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer zu bescheinigen.

Darüber hinaus sind alle Datenmeldungen an das jeweilige duale System, dem sich der Hersteller angeschlossen hat, nunmehr dupliziert auch an das Verpackungsregister zu melden. Dies betrifft alle Meldungen, die im Jahr 2019 abzugeben sind, z.B. auch schon die Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2018.

Hinweis

Die dualen Systeme sind künftig verpflichtet, bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob nach dem Gesetz als ökologisch ungünstig eingestufte Verpackungsmaterialien durch besser eingestufte substituiert werden können, um Entgelte an die dualen Systeme zu minimieren.