Haus mit Fenster und Tür

Jahressteuergesetz 2019

Die Bundesregierung hat am 8.5.2019 den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019) veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren hat gerade erst begonnen, sodass noch mit Änderungen zu rechnen ist.

Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche steuerliche Änderungen, von denen wir nur einige wichtige nennen:

Einkommensteuer

  • Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt.
  • Zur Förderung alternativer Wohnformen, z.B. Wohnen gegen Hilfe, werden Sachleistungen des Wohnungsinhabers und des Helfenden von der Einkommensteuer befreit.
  • Verluste aus Termingeschäften werden künftig nicht mehr anerkannt, wenn der Steuerpflichtige die Option wegen wirtschaftlicher Unattraktivität verfallen lässt.
  • Künftig sollen die durch den Ausfall von Kapitalforderung oder die Ausbuchungen von Aktien im privaten Bereich entstandenen Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern.

Gewerbesteuer

  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwand für reine Elektrofahrzeuge sowie extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wird halbiert.

Grunderwerbsteuer

  • Für grundstückshaltende Personengesellschaften soll bei Gesellschafterwechseln von 90 % (bisher: 95 %) innerhalb von zehn Jahren (bisher: fünf Jahren) Grunderwerbsteuer anfallen. Eine entsprechende Regelung wird erstmals auch für Kapitalgesellschaften eingeführt. Außerdem soll bei Kapitalgesellschaften die Besteuerung ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter 90 % (bisher: 95 %) der Anteile erwirbt oder seine Beteiligungsquote auf 90 % (bisher: 95 %) erhöht.

Lohnsteuer

  • Die Definition von (steuerfreiem) Sachlohn wird eingeschränkt. Dadurch sollen Gestaltungen mit Geldkarten oder Gutscheinen vermieden werden. Hierfür wäre die Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € oder eine Pauschalbesteuerung dann nicht mehr möglich. Ein beim Aussteller einzulösender Gutschein, z.B. ein Tankgutschein der Tankstelle A, soll weiterhin Sachlohn bleiben.
  • Die Verpflegungspauschalen werden geringfügig angehoben.
  • Für Berufskraftfahrer werden neue Pauschbeträge von täglich 8 € bei Übernachtung im Fahrzeug eingeführt.
  • Der geldwerte Vorteil aus der Gewährung eines Jobtickets im Rahmen einer Entgeltumwandlung kann künftig pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden.
  • Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads wird bis zum 31.12.2030 verlängert.
  • Die Halbierung des Bruttolistenpreises für bestimmte Elektro­ und Hybridfahrzeuge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung verlängert sich bis zum 31.12.2030.

 Umsatzsteuer

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen sollen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn der Leistungsempfänger eine gültige ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet und der liefernde Unternehmer seine Pflicht zur fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung erfüllt. Offenbleibt, wie die Nachweisführung durch den liefernden Unternehmer konkret erfolgen soll.
  • Bei Reihengeschäften, in denen ein Abnehmer den Warentransport organisiert, der gleichzeitig liefernder Unternehmer ist (sog. Zwischenhändler), wird die Frage der Zuordnung der bewegten Lieferung zukünftig durch die Verwendung bzw. Nichtverwendung der inländischen Umsatzsteueridentifikationsnummer bestimmt.
  • Neu eingeführt wird die Regelung von innergemeinschaftlichen Lieferungen in ein Konsignationslager. Diese soll für die gesetzlich bestimmten Fälle eine Vereinfachung der bisherigen umsatzsteuerlichen Handhabung darstellen. Es sind eine Reihe von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sowohl für den liefernden Unternehmer als auch für den empfangenden Unternehmer vorgesehen.

Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2020 in Kraft treten.