Haus mit Fenster und Tür

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen und Personen müssen Veränderungen bei bestimmten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und Betriebsstätten der Finanzverwaltung melden. Diese Meldepflichten wurden ab dem 1.1.2018 erweitert und verschärft (siehe Ausgabe 2/2018, Seite 4). 

Entsprechende Meldungen für Sachverhalte, die im Jahr 2018 verwirklicht wurden, sind zusammen mit den Steuererklärungen für das Jahr 2018 abzugeben, spätestens jedoch bis zum 28.2.2020. Ansonsten droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 €.

Die Meldung soll grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung erfolgen. Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen hierfür sind die Mitteilungen jedoch weiterhin in Papierform einzureichen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium am 21.5.2019 geänderte Vordrucke veröffentlicht.