Russland auf schwarzer Liste der Europäischen Union

Seit dem 14.2.2023 steht Russland auf der schwarzen Liste der Europäischen Union. Das ist eine Liste nicht kooperativer Staaten und eine weitere Sanktionsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Für Unternehmen mit aktiven Geschäftsbeziehungen nach Russland kann das bereits ab dem Jahr 2024 empfindliche steuerliche Nachteile haben.

Die sog. schwarze Liste der Europäischen Union hat in Deutschland Bedeutung für die Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes. Bei Geschäftsvorgängen deutscher Unternehmen mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten, die auf der schwarzen Liste stehen, drohen neben erhöhten Mitwirkungspflichten verschiedene Sanktionen. Sie gehen von Quellensteuermaßnahmen bei Zahlungen über eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung und eine Versagung der Dividendenfreistellung bis hin zu einem weitreichenden Abzugsverbot für Betriebsausgaben.

Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mittels einer Rechtsverordnung, in welcher der Staat in die schwarze Liste aufgenommen wird. Die Regelungen sind dann ab Beginn des Folgejahres anzuwenden. Abweichend davon ist die Versagung der Dividenden- freistellung erst ab Beginn des dritten und die Versagung des Betriebsausgabenabzugs erst ab Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.

Sollte die Rechtsverordnung Russland zum Jahresende 2023 in die schwarze Liste aufnehmen und noch in diesem Jahr in Kraft treten, so hat dies folgende Auswirkungen:

Ab dem 1.1.2024 würden die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (u. a. Qualifikation sämtlicher Einkünfte als passiv, keine Exkulpationsmöglichkeit durch den Motivtest) sowie erweiterte Quellensteuern und die Verweigerung von Vorteilen nach dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen nebst gesteigerten Mitwirkungspflichten in Bezug auf Russland gelten.

Ab dem Jahr 2026 würde die begünstigte Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen von russischen Anteilen nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen verweigert.

Ab dem Jahr 2027 wäre das Abzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten in Bezug auf (Zahlungen an) russische Unternehmen anwendbar, soweit Russland nicht vor Ablauf dieser Fristen wieder von der Liste gestrichen wird.

Als Reaktion hat Russland mit Dekret vom 8.8.2023 das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und 30 anderen Staaten (darunter die Staaten der Europäischen Union, die Schweiz und die USA) einseitig ausgesetzt. Dies könnte zur doppelten Besteu- erung von Einkommen ( insbesondere für sog. passive Einkommen und Entsendungsfälle) führen.

EMPFEHLUNG: Vor diesem Hintergrund sollten, sofern noch Geschäftsbeziehungen in und nach Russland bestehen, die steuerlichen Auswirkun­gen der genannten Maßnahmen bereits für das Jahr 2023 geprüft werden.