Sky-Abo eines Fußballtrainers ist steuerlich Abzugsfähig

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 16.01.2019 (Az.: VI R 24/16), dass die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein können, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt.

Der Kläger war Co-Trainer einer Nachwuchs-Mannschaft und ist Torwarttrainer einer Lizenzmannschaft. Für ein Sky- Abonnement wandte er monatlich 46,90 € auf. Dieser Betrag setzte sich aus mehreren Paketen zusammen. Für den Anteil des Pakets „Fußball Bundesliga“ begehrte er in seiner Einkommenssteuererklärung den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Der BFH erachtete die Revision des Klägers für begründet. Er hob die Vorentscheidung des Finanzgerichtes (FG) auf und verwies die Sache zurück an das FG.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind. Beruhten die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf privaten Umständen, so seien sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Gem. § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 6 EStG sind auch solche Aufwendungen erfasst, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Eine geringe private Mitbenutzung ist für die Einordnung als Arbeitsmittel unschädlich, solange das Arbeitsmittel zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Nach diesen Maßstäben habe das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Kläger das Abonnement tatsächlich beruflich verwendet habe. Das FG habe seine Entscheidung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung auf den allgemeinen Charakter des Abonnements gestützt. Deshalb müsse es im zweiten Rechtsgang die Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Abonnements nachholen. Der Nutzungsanteil, der auf die private Nutzung entfällt, könne nicht als Werbungskostenabzug geltend gemacht werden.