Steuerliche Änderungen bei Stromkosten für Elektrofahrzeuge

Seit 2017 ist das Aufladen eines privaten (Hybrid-)Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers, eines privat genutzten Firmenwagens oder Firmen-E-Bikes an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens lohnsteuerfrei.

Das Bundesfinanzministerium hat am 29.9.2020 zu diesem Themenkomplex einen aktualisierten Anwendungserlass veröffentlicht, der entsprechend den gesetzlichen Regelungen bis Ende 2030 gelten soll.

Danach gilt die Steuerbefreiung für Ladestrom jetzt auch für Elektrokleinstfahrzeuge (insbesondere E-Scooter).

Außerdem wurden die monatlichen Pauschalen für das Aufladen eines Firmenwagens oder Firmen-S-Pedelecs im privaten Bereich des Arbeitnehmers erhöht. Grundsätzlich können Arbeitnehmern künftig für Elektrofahrzeuge 70 € (bisher 50 €) und für Hybridelektrofahrzeuge 35 € (bisher 25 €) steuer- und sozialabgabenfrei erstattet werden. Besteht eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, betragen die monatlichen Pauschalen ab 2021 für Elektrofahrzeuge 30 € (bisher 20 €) und für Hybridelektrofahrzeuge 15 € (bisher 10 €). Alternativ zum Auslagenersatz ist eine steuerfreie Erstattung höherer Stromkosten gegen Einzelnachweis möglich.

Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur Privatnutzung ist sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Wird dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung übereignet, kann der geldwerte Vorteil sozialabgabenfrei mit 25 % pauschal versteuert werden.

Voraussetzung für alle vorstehend genannten Steuervergünstigungen ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also keine Entgeltumwandlung vorgenommen wird.

Unternehmer und Freiberufler können ihre heimischen Stromkosten für den Firmenwagen ebenfalls entweder in Höhe der lohnsteuerlichen Pauschalen oder durch Einzelnachweis als Betriebsausgaben abziehen.