Haus mit Fenster und Tür

Abweisung aller Einsprüche und Änderungsanträge zur Einheitsbewertung

Derzeit wird die Grundsteuer anhand von völlig veralteten Grundstückswerten, den sog. Einheitswerten, ermittelt. Diese spiegeln die Wertverhältnisse des Jahres 1964 (alte Bundesländer) bzw. des Jahres 1935 (neue Bundesländer) wider. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 10.4.2018, dass die Berechnung der Grundsteuer auf Basis dieser veralteten Werte rechtswidrig sei. Gleichzeitig wurde geregelt, dass die derzeitigen Einheitswerte und die daraus berechnete Grundsteuer längstens bis zum 31.12.2024 gelten, wenn bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung zur Ermittlung von Grundstückswerten vorliegt. Wird bis zum 31.12.2019 keine Neuregelung geschaffen, darf die Grundsteuer bereits ab 2020 nicht mehr auf Basis der Einheitswerte erhoben werden.

Alle wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung vorsorglich eingelegten Einsprüche und Änderungsanträge hat die Finanzverwaltung mit Allgemeinverfügung vom 18.1.2019 abgewiesen. Gesonderte Mitteilungen an die Steuerpflichtigen ergehen nicht mehr.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann jeder betroffene Steuerpflichtige für seinen Fall innerhalb eines Jahres Klage erheben. Nach unserer Einschätzung sind die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens sehr gering.