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Verlustberücksichtigung bei der Ausbuchung wertloser Aktien

Große Unternehmensinsolvenzen führen immer wieder dazu, dass Aktien plötzlich wertlos werden. Sollen die dabei erlittenen Verluste steuerlich geltend gemacht werden, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Im Juni 2018 entschied der Bundesfinanzhof in einem solchen Fall, dass Verluste aus dem Verkauf wertloser Aktien auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn die Kosten des Verkaufs höher sind als die erzielten Erträge.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem anderen Fall am 12.12.2018, dass auch die Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen und im Privatvermögen gehaltenen Aktien durch die Depotbank zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust führt. Gegen das Urteil wurde durch die Finanzverwaltung Revision eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt.

Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob Sie die durch die Ausbuchung wertloser Aktien erzielten Verluste in der Vergangenheit steuerlich geltend gemacht haben und diese vom Finanzamt anerkannt wurden. Wenn nicht, sollte möglichst eine Änderung der Steuerfestsetzung beantragt werden.

Für zukünftige Fälle sollte anstatt einer Ausbuchung ein Verkauf der wertlosen Aktien in Betracht gezogen werden, weil ein dabei entstehender Veräußerungsverlust nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes steuerlich zu berücksichtigen ist. Ist ein Verkauf nicht möglich, wären die durch die Ausbuchung realisierten Verluste in der Steuererklärung geltend zu machen. Erkennt die Finanzverwaltung diese nicht an, könnte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.